Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragssteuer ist eine Form der Einkommensteuer und wird auf alle Kapitalerträge im Inland erhoben. Folglich wird die Kapitalertragssteuer auf alle Formen von Zinsen aus Kapitalanlagen, Zertifikatserträgen, Dividenden und Erträgen aus Termingeschäften sowie auch bei Investmentfonds erhoben.
Im Jahr 2009 wurde für private Kapitalerträge im Inland durch eine Gesetzesänderung eine stark vereinfachte Form der Kapitalertragssteuer eingeführt diese nennt sich Abgeltungssteuer. Der pauschalierte Steuersatz beläuft sich auf 25 % zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag oder eine gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer. Die gesamte Steuerlast der Kapitalertragsteuer beträgt somit um die 28%.
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer und wird direkt von den zuständigen Geldinstituten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit der automatischen Abfuhr der Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht erfüllt und die Kapitalerträge müssen vom Anleger sprich Privatanleger nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Kapitalertragsteuer gilt für alle Privatperson die im Inland Kapitalerträge erzielen.
Folglich gilt die Kapitalertragsteuer auf der Lebensversicherung sowie für kapitalbildende Rentenversicherungen. Die Steuerpflicht wird mittels Differenz aus der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beträgen errechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen keine Steuerabgaben auf Kapitallebensversicherungen an.
Der Freistellungsauftrag und die Lebensversicherung
Es ist möglich als Privatanleger mittels eines Freistellungsauftrages sich von der Abgeltungssteuer befreien zu lassen. Seit 2009 können die Kapitalerträge bis zu einer Höhe des Sparerpauschbetrages von 802 € im Jahr für Einzelpersonen und 1602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare beantragt werden. Gewinne können bis zu dieser Höhe steuerfrei entnommen werden, wenn dem entsprechenden Geldinstitut oder Versicherer der Freistellungsauftrag vorliegt.
Wenn der Freistellungsauftrag nicht gestellt wurde für die Bank bzw. die Versicherung, fallen Abgeltungssteuer immer ohne eine Inanspruchnahme des Freibetrages an das Finanzamt an. Sollten Sie also kein Freistellungsauftrag für Lebensversicherungen beantragt haben, haben Sie nur einmal bei der Einkommensteuererklärung die Möglichkeit auf eine Rückforderung vom Finanzamt.
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